10.09.2020 - Lebensmittel

Entwurf zur „Mineralölverordnung"

Entwurf zur „Mineralölverordnung"

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat den Entwurf zur „Mineralölverordnung“ (22. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung) der Wirtschaft zur Kenntnisnahme weitergeleitet.

Der Verordnungsentwurf sieht im Wesentlichen eine Verpflichtung zur Verwendung einer funktionellen Barriere bei der Herstellung / beim Inverkehrbringen von Lebensmittelkontakt-materialien/ -gegenständen (LKM) aus Altpapierstoff vor. Damit soll der Übergang von aromatischen Mineralölkohlenwasserstoffen (MOAH) verhindert werden, um dem gesundheitlichen Verbraucherschutz Rechnung zu tragen.

In Ausnahmefällen können LKM auch ohne funktionelle Barriere hergestellt / in den Verkehr gebracht werden, wenn der Lebensmittelunternehmer, der die LKM verwendet, selbst durch geeignete Maßnahmen / Voraussetzungen sicherstellt, dass der Übergang an MOAH unterhalb der vorgesehenen Nachweisgrenze liegt.

Als Nachweisgrenze für den Beleg, dass ein Übergang an MOAH nicht erfolgt, gilt für einen Übergang in das Lebensmittel 0,5 mg MOAH / kg Lebensmittel. Werden entsprechende Prüfungen stattdessen mit Lebensmittelsimulanzien und nicht im Lebensmittel durchgeführt, so kommt eine Nachweisgrenze von 0,15 mg MOAH / kg Lebensmittelsimulanz zur Anwendung. Dies ist dadurch begründet, dass im Lebensmittelsimulanz aufgrund der geringeren Störeinflüsse die Mineralölanalytik deutlich sensitiver ausgeführt werden kann. Über weitere Entwicklungen werden wir Sie auf dem Laufenden halten.

In unseren Tentamus-Laboren führen wir die Untersuchung auf Mineralölkohlenwasserstoffe (MOSH/MOAH) regelmäßig durch. Wir liefern Ihnen schnelle und zuverlässige Ergebnisse.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne zur Verfügung.

 

 

Quelle: Lebensmittelverband Deutschland e. V. – https://www.lebensmittelverband.de