06.02.2020 - Lebensmittel

Kennzeichnung von Speiseeis im Eiscafé (1. Ausgabe)

Kennzeichnung von Speiseeis im Eiscafé (1. Ausgabe)

Kennzeichnungsfehler bei Speiseeis führen häufig zu Beanstandungen durch die Lebensmittelüberwachung. Im Jahr 2017 wurden 12 von 22 Proben durch das Chemische- und Veterinäruntersuchungsamt (CVUA) Sigmaringen beanstandet, da die Bezeichnungen nicht den lebensmittelrechtlichen Vorgaben entsprachen (CVUA Sigmaringen 2018).

In unserer ersten Ausgabe zum Thema „Kennzeichnungsfehler“ berichten wir über die Angabe von Speiseeisbezeichnungen.

Speiseeissorten nach den Leitsätzen für Speiseeis

Die üblichen Bezeichnungen für Speiseeis sind in den Leitsätzen für Speiseeis der deutschen Lebensmittelbuchkommission beschrieben. Die verschiedenen Bezeichnungen ergeben sich aus den unterschiedlichen Herstellungs- sowie Beschaffenheitsmerkmalen (siehe Tabelle 1).

Tabelle: 1: Speiseeissorten nach den Leitsätzen für Speiseeis

Nr.

Speiseeissorte

Wertgebender Anteil/Mindestgehalt

1

Kremeis

Mind. 50 % Milch

270 g Vollei oder 90 g Eigelb je Liter Milch

2

Rahmeis, Sahneeis

Mind. 18 % Milchfett aus der Verwendung von Sahne (Rahm)

3

Milcheis

Mind. 70 % Milch

4

Eiskrem

Mind. 10 % der Milch entstammendes Fett

5

Fruchteis

Mind. 20 % Frucht (z.B. Erdbeer-, Himbeereis)

Mind. 10 % Frucht bei sauren Früchten wie Citrusfrüchten

6

Fruchteiskrem

Mind. 8 % der Milch entstammendes Fett sowie einen deutlich wahrnehmbaren Fruchtgeschmack

7

(Frucht-) Sorbet

Mind. 25 % Frucht

Mind. 15 % Frucht bei sauren Früchten wie Citrusfrüchten

8

Wassereis

Besteht hauptsächlich aus Wasser, Zucker sowie Geschmack gebende und färbende Zutaten. Wassereis erfüllt nicht die Anforderungen für Milcheis, Fruchteis oder Fruchtsorbet.

 

Bei den oben genannten Speiseeissorten (Nr. 1-6) handelt es sich um Sorten, bei deren Herstellung ausschließlich der Milch entstammendes Fett und/oder Eiweiß verwendet wird. Es gilt ein absolutes „Fremdfettverbot“. „Kokosnusszubereitungen“ stellen beispielsweise eine sogenannte „Fremdfettquelle“ dar. Sie dürfen für diese Sorten (Nr. 1-6) nicht eingesetzt werden. Im Gegensatz dazu gilt dies nicht für Fett und Eiweiß, das natürlicherweise in Geschmack gebenden Zutaten enthalten ist (z.B. in Pistazien, Ölsamen, Haselnüssen).

Anhand der Bezeichnung muss der Verbraucher erkennen können, um was für ein Produkt es sich handelt. Bei Bezeichnungen wie z.B. „Spaghetti-Eis“ oder „Biene Maja“ handelt es sich um Phantasiebezeichnungen. Derartige Bezeichnungen sind nicht allgemein verständlich und müssen daher zur Erläuterung mit weiteren Angaben ergänzt werden.

Zum Beispiel:

  • „Spaghetti-Eis“ – Vanilleeis mit Erdbeersoße, garniert mit weißen Schokoladenraspeln
  • „Biene Maja“ – 3 Kugeln Vanilleeis, garniert mit Schokolinsen.

„Echte“ Vanille in Speiseeis? Ein häufiger Beanstandungsgrund durch die Lebensmittelüberwachung

Werden zur Erzielung des Vanille-Geschmacks ausschließlich Vanilleschoten, Vanilleextrakt und/oder natürliches Vanillearoma eingesetzt, darf ein Eis als „Vanilleeis“ bezeichnet oder eine Vanilleblüte/-schote darauf abgebildet sein.

Bei Vanille handelt es sich um eine beliebte und teure Zutat. Aus diesem Grund werden häufig Aromen mit Vanille-Geschmack eingesetzt. Diese Aromen werden nicht aus Vanilleschoten gewonnen, sondern chemisch-synthetisch oder biotechnologisch hergestellt. Diese Produkte dürfen nicht als Vanilleeis bezeichnet werden. Die Verwendung von künstlich hergestellten Vanillearomen ist beispielsweise durch die Angabe „mit Vanillegeschmack“ kenntlich zu machen, z.B. „Milcheis mit Vanillegeschmack“.

Für den Verbraucher ist es sehr schwierig geschmackliche Unterschiede zwischen echter oder künstlich hergestellter Vanille festzustellen. Bei einer unzureichenden oder falschen Kennzeichnung wird der Verbraucher getäuscht. Dies ist ein häufiger Grund für Beanstandungen durch die Lebensmittelüberwachung.

 

Das CVUA Sigmaringen untersucht seit 2016 Vanillearomen in Speiseeis. Im Jahr 2016 wurde bei 4 von 12 Proben die Bezeichnung „Vanilleeis“ verwendet, obwohl Vanillin (stammt nicht aus der Vanille) eingesetzt wurde. Auch im Jahr 2017 wurden 12 von 22 Proben als Vanilleeis gekennzeichnet, obwohl keine natürlichen Vanillearomen nachweisbar waren (CVUA Sigmaringen 2018*).

Achten Sie deshalb unbedingt auf die richtige Kennzeichnung Ihrer Produkte. Amtliche Beanstandungen sind unbedingt zu vermeiden, indem Sie Wert legen auf die Einhaltung aller hygienischen und rechtlichen Anforderungen. Gerade in den letzten Monaten sind durch die Veröffentlichungen von Beanstandungen nach § 40 Abs. 1a LFGB durch die Lebensmittelüberwachung bereits schwierige Situationen für Unternehmen entstanden.

Deshalb empfehlen wir Ihnen auf folgende Punkte zu achten:

  • Basishygiene und sonstige Präventivmaßnahmen
  • HACCP-Konzept inkl. Dokumentationen
  • Schulung des Personals bzgl. Hygiene, ggf. HACCP und Folgebelehrung nach §43 Abs. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • repräsentativer Probenplan (mikrobiologische Eigenkontrollen)
  • Kennzeichnungsvorschriften
  • Vorgaben der Uniteis-Hygieneleitlinie (siehe www.uniteis.com)

Wir stehen Ihnen neben den mikrobiologisch-hygienischen Eigenkontrollen auch bei diesen Themen rund um Kennzeichnung sehr gerne als Partner zur Seite. Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.

 

Quelle: www.ua-bw.de