24.11.2021 - Lebensmittel

Mengenangabe der Fleischkomponente in Fertiggerichten (QUID)

 

Nach der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) ist die Menge einer bei der Herstellung eines Lebensmittels verwendeten Zutat anzugeben. Die Angabe der Menge der Zutat erfolgt als Prozentsatz zum Zeitpunkt ihrer Verwendung.

Bei der Bestimmung des Gehaltes von Fleischkomponenten in Fertiggerichten wird von der Lebensmittelüberwachung häufig ein deutlich geringerer Gehalt im Vergleich zur deklarierten Menge ermittelt. Wird die Fleischkomponente vorgegart gehen Inhaltsstoffe verloren und sind somit nicht im Fertiggericht enthalten. In diesen Fällen wird bisher die QUID-Angabe auf die nicht vorgegarte Fleischkomponente und nicht auf das vorgegarte Produkt bezogen. Deshalb ergibt sich die Frage, wie der Zeitpunkt der Verwendung der Fleischkomponente definiert ist.

Der Zeitpunkt der Verwendung der Zutaten bezieht sich auf den Zeitpunkt der Herstellung des Fertiggerichtes, bei der die Einzelkomponenten zum Fertiggericht zusammengestellt werden. Zeitlich vorgelagerte Herstellungsprozesse von Einzelkomponenten sind davon unabhängig. Der Beginn vorgelagerter Herstellungsprozesse ist nicht der Zeitpunkt der Verwendung bei der Herstellung des Fertiggerichtes. Wird z. B. eine Fleischkomponente vor der Zugabe vorgegart, so muss sich die QUID-Angabe auf die Menge der vorgegarten Fleischkomponente beziehen.

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Quellen: