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17.06.2020 - Lebensmittel

Neue Meldepflichten nach der Zoonosen - Verordnung geplant

Neue Meldepflichten nach der Zoonosen - Verordnung geplant

Nach Zoonosen – Verordnung gibt es bereits seit vielen Jahren eine Meldepflicht für Lebensmittelunternehmer, falls bei Lebensmitteluntersuchungen Zoonoseerreger wie z. B Salmonellen, Listeria monocytogenes, Campylobacter, STEC…. nachgewiesen werden (www.bav-institut.de).

Im Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Hygienerechts soll die Zoonose – Verordnung um insbesondere folgende Punkte ergänzt werden:

Darüber hinaus wird in § 4 Zoonosen-Verordnund ein neuer Bußgeldtatbestand aufgenommen, demzufolge eine unterbliebene, nicht rechtzeitige und/oder nicht richtige Meldung an die zuständige Behörden künftig mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden soll.

Auch wenn die meisten Untersuchungen von Umgebungsuntersuchungen von Listeria monocytogenes NICHT von produktberührenden Stellen erfolgen (z. B Untersuchungen von Gullys, Kühlaggregaten...) werden die Meldepflichten nach Zoonose – Verordnung durch diese neuen Regelungen weiter an Relevanz gewinnen.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater gerne zur Verfügung.