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10.09.2025 - Lebensmittel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 – Bedeutung für Eiscafés
Ab Juli 2026 tritt die Änderungsverordnung (EU) 2024/2895 in Kraft. Sie betrifft verzehrfertige Lebensmittel, die das Wachstum von Listeria monocytogenes fördern können. Listerien sind anpassungsfähig und verbreitet, können bei Kühlschranktemperaturen überleben und sind in tierischen sowie pflanzlichen Lebensmitteln zu finden. Die Verordnung definiert in ihren Kategorien Grenzwerte für Listeria monocytogenes:
Kategorie 1.1 für Säuglings- und medizinische Lebensmittel,
Kategorie 1.2 für andere Lebensmittel mit Wachstumsförderung und
Kategorie 1.3 für solche ohne Wachstumsförderung.
Zur Kategorisierung werden verschiedene Untersuchungen eingesetzt, zum Beispiel Challenge-Tests, chemisch-physikalische Analysen, Lagertests und mathematische Modelle. Lebensmittel der Kategorie
1.3 erfüllen automatisch Kriterien wie niedrige pH- oder aw-Werte oder eine Haltbarkeit unter 5 Tagen.
Eis und Sahne mit kurzer Haltbarkeit fallen häufig darunter, mit einem Grenzwert von 100 KBE/g während der Haltbarkeitsdauer.
Änderungen ab 2026 betreffen nur Kategorie 1.2. Wenn ein Lebensmittelunternehmer nicht nachweisen kann, dass die Anzahl an Listeria monocytogenes die Grenze von 100 KBE/g während der Haltbarkeit nicht überschreitet, muss ab Herstellung eine Abwesenheit in 25 g nachgewiesen werden.
Für Eiscafés bleibt bei direkt verkauftem Eis oder Sahne alles unverändert. Werden jedoch Süßspeisen länger als 5 Tage angeboten, muss geprüft werden, ob sie unter Kategorie 1.2 fallen.
In diesem Fall gelten strengere Nachweispflichten. Zur Vermeidung von Kontamination sind gute Hygienepraxis, HACCP-Kontrollen und regelmäßige Eigenprüfungen entscheidend.
Die Leitlinie des Lebensmittelverbands Deutschland bietet Hilfestellungen.
Bei Fragen zur Qualitätskontrolle unterstützen wir Sie gerne und führen Challenge-Tests in unserem Labor durch. Weiterführende Informationen zur Prävention finden Sie auf der Website des Lebensmittelverbands Deutschland: