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05.02.2026 - Kosmetik
Anforderungen an Kosmetika für einen erfolgreichen Sicherheitsbericht
Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 muss für jedes neue kosmetische Mittel ein sogenannter Sicherheitsbericht erstellt werden. Dieser Bericht ist zentraler Bestandteil der Produktinformationsdatei (PID; englisch: Product Information File, PIF).
Die genannte Verordnung gibt klare Vorgaben, welche Dokumente und Unterlagen zur Erstellung eines Sicherheitsberichts notwendig sind. Nur wenn alle Unterlagen vollständig vorliegen, ist die Ausstellung möglich. Dabei ist es besonders wichtig, dass die Unterlagen auf Korrektheit und Plausibilität geprüft werden, da allgemeine Aussagen wie: „ist für Kosmetika geeignet“ in der Regel nicht ausreichend sind.
Damit der Sicherheitsbericht für das jeweilige Kosmetikum erfolgreich abgeschlossen werden kann sind vor allem Unterlagen zu folgenden Punkten wichtig:
- Eine vollständige quantitative Rezeptur unter Angabe aller INCI-Bestandteile
- Unterlagen zur Eignung des verwendeten Packmittels für kosmetische Mittel
- Daten zur Stabilität des Produkts und der damit verbundenen Mindesthaltbarkeit
- Ein bestandener Konservierungsbelastungstest (KBT), es sei denn, es handelt sich um ein mikrobiologisch risikoarmes Produkt
- Angaben zur Anwendung wie Applikationsart, aufgetragene Menge, Dauer etc.
Besonders zu beachten ist, dass bei Änderungen der Rezeptur des Produktes, des Packmittels oder der Auswahl neuer Rohstoffe eine Anpassung bzw. Überprüfung des bestehenden Sicherheitsberichts notwendig ist.
Das BAV Institut unterstützt Sie als Hersteller und Händler sowohl bei der Erstellung des Sicherheitsberichts als auch der PID.
Quelle:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=celex%3A32009R1223
