News

News

News

Zurück zur Übersicht

06.03.2026 - Lebensmittel

BVerwG-Urteil zu Wursthüllen und Clips: Auswirkungen auf die Bestimmung der Nettofüllmenge von Lebensmitteln

BVerwG-Urteil zu Wursthüllen und Clips: Auswirkungen auf die Bestimmung der Nettofüllmenge von Lebensmitteln

Mit Urteil vom 6. Mai 2025 (Az. 8 C 4.24) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) eine für die Lebensmittelwirtschaft wichtige Klarstellung zur Bestimmung der Nettofüllmenge bei Fertigpackungen getroffen. Demnach dürfen nicht verzehrbare Wursthüllen sowie Wurstclips bei der Ermittlung der Füllmenge nicht berücksichtigt werden. Die Nettofüllmenge eines entsprechenden Lebensmittels besteht ausschließlich aus dem tatsächlich verzehrbaren Anteil – also dem reinen Wurstbrät.

Das Urteil konkretisiert damit die Abgrenzung zwischen Lebensmittelbestandteilen und Verpackung. Nach Auffassung des Gerichts sind nicht essbare Wursthüllen und Clips als Verpackung zu bewerten und daher vom Gewicht abzuziehen. Für Hersteller bedeutet dies, dass ausschließlich der essbare Anteil der Wurst als Nettofüllmenge angegeben werden darf.

Austausch zwischen Behörden und Lebensmittelwirtschaft
Vor dem Hintergrund der praktischen Umsetzung des Urteils fand ein Austausch zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Eichbehörden, des Fertigpackungsausschusses sowie des Lebensmittelverbandes Deutschland statt. Ziel der Gespräche war es, mögliche Auswirkungen der Entscheidung auf andere Lebensmittel sowie auf unterschiedliche Vermarktungsformen zu diskutieren.

Ein zentraler Diskussionspunkt war die Frage, ob sich die gerichtliche Entscheidung auch auf lose Ware oder auf andere Lebensmittel mit nicht essbaren Bestandteilen übertragen lässt. Dabei wurde deutlich gemacht, dass das Urteil ausschließlich Fertigpackungen betrifft. Für lose Ware sind die Eichbehörden nicht zuständig, sodass das Urteil auf diesen Bereich nicht unmittelbar angewendet werden kann.

Diskussion über Käserinden
Auch die Bewertung von Käserinden wurde im Rahmen der Gespräche thematisiert. Nach Auffassung der Eichbehörden sind künstliche Käserinden grundsätzlich als nicht essbar einzustufen. In solchen Fällen sei das Gewicht der Rinde daher ebenfalls als Tara zu behandeln und von der Nettofüllmenge abzuziehen.

Diese Einschätzung könnte insbesondere für Hersteller und Händler von verpacktem Käse relevant sein, da sie Auswirkungen auf die Deklaration der Füllmenge haben kann. Natürliche, essbare Rinden wären von dieser Bewertung hingegen nicht betroffen.

Einheitlicher Vollzug des Eichrechts geplant
Positiv aus Sicht der Lebensmittelwirtschaft ist, dass die Eichbehörden einen bundesweit einheitlichen Vollzug des Eichrechts anstreben. Damit sollen die rechtlichen Folgen des BVerwG-Urteils in ganz Deutschland konsistent umgesetzt werden. Dies ist insbesondere für Unternehmen mit bundesweiter Vermarktung von Bedeutung, da unterschiedliche Vollzugspraxen in den Bundesländern vermieden werden sollen.

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer präzisen Abgrenzung zwischen essbaren Bestandteilen eines Lebensmittels und Verpackungselementen bei der Bestimmung der Nettofüllmenge. Hersteller von Fertigpackungen sollten daher prüfen, ob bei ihren Produkten nicht essbare Bestandteile enthalten sind, die nach dieser Rechtsprechung als Tara zu behandeln sind.

Bedeutung für die Praxis
Für Lebensmittelunternehmen kann das Urteil praktische Konsequenzen bei der Deklaration von Fertigpackungen haben. Insbesondere bei Produkten mit nicht verzehrbaren Bestandteilen – etwa Wursthüllen oder künstlichen Käserinden – ist sicherzustellen, dass diese bei der Bestimmung der Nettofüllmenge nicht berücksichtigt werden.

Unternehmen sind daher gut beraten, ihre bestehenden Füllmengenangaben sowie interne Wiege- und Kontrollverfahren zu überprüfen, um den aktuellen rechtlichen Anforderungen zu entsprechen.

Quellen: