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02.04.2026 - Kosmetik
Erste Frist zur erweiterten Deklaration von Duftstoffen bei Kosmetik rückt näher
Mit der Verordnung (EU) Nr. 2023/1545 wurde vor drei Jahren die Deklaration allergener Duftstoffe bei Kosmetikprodukten deutlich erweitert. Während aktuell 26 Duftstoffe deklariert werden müssen, werden zukünftig mehr als 80 Substanzen und Substanzgemische kennzeichnungspflichtig sein.
Die erste Frist ist der 31. Juli 2026: Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Kosmetika erstmalig in den Verkehr gebracht werden, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen. Eine zweite Frist greift dann ab dem 31. Juli 2028. Ab diesem Zeitpunkt müssen dann alle in Verkehr befindlichen Produkte der neuen Kennzeichnung entsprechen.
Die Kennzeichnungspflicht für allergieauslösende Duftstoffe gilt ab einer Menge von 10 mg/kg (für leave-on-Produkte) bzw. 100 mg/kg (für rinse-off-Produkte). Einzelne Substanzen sind zudem mit einer Höchstmenge belegt.
Neu in der Verordnung (EU) 2023/1545 ist die Tatsache, dass neben Einzelsubstanzen erstmals auch Stoffgemische bzw. Naturextrakte (sogenannte NCS=Natural Complex Substances) kennzeichnungspflichtig werden.
Bei der Analytik ist darauf zu achten, dass die Bestimmungsgrenzen derart niedrig liegen, dass eine rechtskonforme Deklaration möglich ist. So ist beispielsweise für das Methyleugenol eine gesetzliche Höchstmenge für einzelne Produktgruppen von 2 mg/kg vorgesehen.
Wir prüfen für Sie alle deklarationspflichtigen Einzelsubstanzen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2023/1545. Die Analytik führen wir in allen Matrices für Sie durch, von Rohstoffen bis hin zum Endprodukt.
Wir freuen uns auf Ihre Nachricht dazu und senden Ihnen gerne ein attraktives Angebot.
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