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03.11.2025 - Lebensmittel
EuGH untersagt Wiederholung von Nährwertangaben bei medizinischen Lebensmitteln
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 9. Oktober 2025 entschieden, dass bei Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (FSMP) keine Angaben wie Brennwert, Fett, Eiweiß oder Ballaststoffe auf der Vorderseite der Verpackung wiederholt werden dürfen.
Hintergrund
Diese Produkte sind speziell für die Ernährung von Patienten mit bestimmten Krankheiten oder Beschwerden entwickelt. Nach der delegierten Verordnung 2016/128 (Artikel 6 Absatz 2) dürfen bei solchen Lebensmitteln Nährwertangaben nicht wiederholt werden, wenn sie bereits in der Pflichtangabe auf der Rückseite stehen.
Als Gegenargument des Herstellers wurde angeführt, dass diese Angaben notwendigen seien, um die besonderen Eigenschaften und die Eignung des Produkts für medizinische Zwecke zu beschreiben.
Der EuGH sah das anders:
Die Nährwertangaben – egal ob sie pro 100 g oder pro Portion gemacht werden – seien Teil der verpflichtenden Nährwertdeklaration nach der allgemeinen Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Eine Wiederholung dieser Angaben auf der Vorderseite sei daher für FSMP unzulässig.
Bedeutung der Entscheidung für andere Produkte:
Für normale Lebensmittel gilt diese strenge Regelung nicht automatisch.
Derzeit prüft der Bundesgerichtshof (BGH), ob Angaben wie „14 g Protein pro Becher“ auf gängigen Lebensmitteln ebenfalls gegen die LMIV verstoßen. Einige Oberlandesgerichte haben solche Proteinangaben bereits als unzulässige Wiederholung gewertet.
Anders als bei medizinischen Lebensmitteln könnten diese Angaben bei normalen Produkten jedoch zulässig sein, wenn sie eine erlaubte nährwertbezogene Aussage („hoher Proteingehalt“) konkretisieren.
Für normale Lebensmittel bleibt die Rechtslage noch offen und wird voraussichtlich durch das bevorstehende BGH-Urteil präzisiert.
