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Fischettikerttierung an der Fischtheke im Einzelhandel

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22.07.2026 - Lebensmittel

Fischettikerttierung an der Fischtheke im Einzelhandel

Fischettikerttierung an der Fischtheke im Einzelhandel

Beim Kauf von frischen, gekühlten oder gefrorenen Fischereierzeugnissen an der Fischtheke im Einzelhandel muss der Verbraucher alle wichtigen Informationen auf einen Blick erhalten. Um die richtige Deklaration zu gewährleisten, gibt es daher strenge Vorschriften.

Für lebende Fische, Fischfilets oder Fischfleisch; Räucherfisch, Krebstiere, Weichtiere, Algen und Tang sind daher Pflichtangaben für die Kennzeichnung zu erfüllen. Diese Pflichtangaben sind die Handelsbezeichnung und der wissenschaftliche Name der Art, die Produktionsmethode, das Fanggebiet oder Ursprungsgewässer, die Fangerätekategorie bei Wildfang, einen Auftauhinweis, wenn nötig, und sonstige freiwillige Angaben. Diese Angaben müssen entweder direkt auf dem Schild an der Ware oder auf Plakaten oder Postern gemacht werden. Entscheiden ist, dass alle Informationen klar und leicht für den Kunden zu lesen sind.

Für die verpflichtenden Informationen gibt es klare Vorschriften, wie diese zu deklarieren sind. Es muss sowohl die Handelsbezeichnungen als auch der wissenschaftliche Name der Art aufgeführt werden. Der wissenschaftliche Name muss aus Gattung und Art bestehen.

Bei der Produktionsmethode gibt Auskunft, wie die Tiere gefangen wurden. Es wird dabei unterschieden zwischen „gefangen“ bei Wildfang, „aus Binnenfischerei“ und „in Aquakultur gewonnen“.

Zur Angabe des Fanggebietes oder des Ursprungsgewässer wird entweder die Bezeichnung des Fangebiets, das Ursprungsgewässer und Land der Binnenfischerei oder das Land der Aquakultur genannt. Bei der Benennung des Fanggebietes muss zusätzlich der Name des Fischereigebietes aufgeführt werden. Dieser ist bei der „Food and Agriculture Organization“ zu finden.

Beim Wildfang muss zusätzlich die Fanggerätekategorie ausgewiesen werden. Die verschiedenen Fangmöglichkeiten sind Wadennetze, Schleppnetze, Kiemennetze und vergleichbare Netze, Umschließungs- und Hebenetze, Haken und Langleinen, Dredgen oder Reusen und Fallen.

Handelt es sich außerdem um ein zuvor eingefrorenes Produkt, was aufgetaut verkauft wird, muss dies ausdrücklich gekennzeichnet sein. Ausnahmen sind Produkte, die aufgrund eines technologisch notwendigen Schritts des Erzeugungsprozesses eingefroren werden müssen, die aus Gesundheitsschutz Gründen eingefroren werden müssen oder wenn das Produkt nach dem Auftauen geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert oder getrocknet wurde.

Zusätzlich zu diesen Vorgaben kann der Händler freiwillige Angaben über den Zeitpunkt des Fanges oder der Entnahme, ethische oder soziale Informationen, Nährwerte oder weitere detaillierte Angaben über Fang und Produktion angeben.

Wie können diese Angaben nun dem Kunden von Vorteil sein? Die spezifischen Angaben können vom Verbraucher gezielt zum nachhaltigen und bewussten Einkaufen genutzt werden. Durch die Angaben über die Herkunft oder die Fangmethode kann beim Einkauf genau darauf geachtet werden und so das jeweils beste Produkt gekauft werden.

Beim BAV Institut führen wir regelmäßig Kennzeichnungsprüfungen, sowie mikrobiologische Untersuchungen Ihrer Produkte durch. Gerne unterstützen wir Sie rund um diese Themen.

 

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