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06.11.2025 - Kosmetik

Informationen zu Packmaterialien in Sicherheitsberichten

Informationen zu Packmaterialien in Sicherheitsberichten

Gemäß der Vorgabe in der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 (Anhang I, Teil A Nr. 4) muss der Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel Informationen zum Verpackungsmaterial enthalten. Hintergrund ist, dass keine Stoffe aus der Verpackung ins kosmetische Mittel übergehen dürfen. Die maßgeblichen Eigenschaften des Verpackungsmaterials sind daher bei der Erstellung des Sicherheitsberichts zu berücksichtigen.

Dies erlangt umso mehr Aufmerksamkeit, da zunehmend sogenannte PCR-Kunststoffe (Post-Consumer Recycling) verwendet werden. Aus diesen Recyclaten können vermehrt unerwünschte Stoffe auftreten. Eine engmaschige analytische Kontrolle ist daher notwendig.

Als Verpackungsmaterial ist dabei das Behältnis (bzw. die Primärverpackung) gemeint, das direkten Kontakt mit dem kosmetischen Mittel hat. Die maßgeblichen Eigenschaften dieser Verpackungsmaterialien, die sich in direktem Kontakt mit dem Fertigerzeugnis befinden, sind für die Sicherheit und damit für die Erstellung des Sicherheitsberichts des kosmetischen Mittels von Bedeutung.

Erfahrungsgemäß werden die Anforderungen an das Packmittel bei der Erstellung des Sicherheitsberichts zu spät oder nur lückenhaft berücksichtigt. Dies bedingt auch eine verzögerte Erstellung der Berichte.

Das BAV Institut berät Sie gern darüber, welche Unterlagen Sie zu Verpackungsmaterialien für die Erstellung eines Sicherheitsberichts benötigen.