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19.01.2026 - Lebensmittel

Lebensmittelkennzeichnung: Invertzuckersirup darf nicht mehr als „Zucker“ bezeichnet werden

Lebensmittelkennzeichnung: Invertzuckersirup darf nicht mehr als „Zucker“ bezeichnet werden

Die Lebensmittelbehörden haben Klarheit geschaffen: Invertzuckersirup und Invertflüssigzucker dürfen in Zutatenverzeichnissen von Lebensmitteln künftig nicht mehr unter der allgemeinen Bezeichnung „Zucker“ geführt werden.

Hintergrund ist die Frage, ob diese Zuckerarten unter die Lebensmittelklasse „Saccharose jeder Art“ gemäß der Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV, VO (EU) Nr. 1169/2011) fallen. Die jüngste Stellungnahme der zuständigen Behörden bestätigt nun, dass dies nicht der Fall ist.

Invertzuckersirup und Invertflüssigzucker entstehen durch die Hydrolyse von Saccharose in Glucose und Fructose. Aufgrund dieser Zusammensetzung zählen sie laut der Zuckerartenverordnung (ZuckArtV) nicht zur Kategorie der Saccharose, die im Anhang VII Teil B Nr. 11 der LMIV als „Zucker“ definiert ist. Lebensmittelhersteller müssen diese Produkte daher im Zutatenverzeichnis weiterhin mit ihrer spezifischen Bezeichnung, wie etwa „Invertzuckersirup“, angeben.

Im Unterschied dazu dürfen andere Zuckerarten, wie beispielsweise Halbweißzucker oder Glukosesirup, nach den geltenden Vorschriften mit der Bezeichnung „Zucker“ bzw. „Glukosesirup“ deklariert werden. Die allgemeine Bezeichnung „Zucker“ ist bei Invertzuckersirup und Invertflüssigzucker jedoch nicht zulässig, da diese Produkte eine Mischung aus Glucose und Fructose darstellen.

BAV Institut weist darauf hin, dass es entsprechende Deklarationsprüfungen gemäß LMIV regelmäßig durchführt. Lebensmittelhersteller erhalten hier schnelle und zuverlässige Unterstützung bei Fragen zur Produktsicherheit und korrekten Kennzeichnung.

Die vollständige Stellungnahme (Nr. 2024/14) kann auf der Website des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eingesehen werden.

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