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11.03.2026 - Lebensmittel

Neubewertung von 2-Chlorethanol durch das BfR

Neubewertung von 2-Chlorethanol durch das BfR

Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat am 27.02.2026 Chlorethanol (2-CE) neu bewertet. Dabei wurde sowohl die Mutagenität betrachtet als auch toxikologische Grenzwerte wie ARfD (akute Referenzdosis) und ADI (akzeptable tägliche Aufnahmemenge) vorgeschlagen.

Bei 2-Chlorethanol handelt es sich um ein Abbauprodukt von Ethylenoxid, welches als Sterilisationsmittel u. a. für Container eingesetzt wird. Ethylenoxid selbst ist verhältnismäßig instabil, weshalb es selten in Produkten nachgewiesen werden kann. Im Gegensatz dazu kann sein Abbauprodukt 2-CE immer wieder in Lebensmitteln nachgewiesen werden. Aufgrund seiner mutagenen und kanzerogenen Eigenschaften ist der Einsatz von Ethylenoxid in der EU in der Lebensmittelproduktion verboten.

Im Gegensatz zu Ethylenoxid gibt es zu seinem Hauptabbauprodukt 2-Chlorethanol, eine sehr geringe, widersprüchliche toxikologische Datenlage. Daher wurde es bisher wie Ethylenoxid eingestuft.

Nach Auswertung neuer Daten kommt das BfR jedoch zu dem Schluss, dass „relevante Erbgutschäden nach einer Exposition mit 2-CE über Lebensmittel unwahrscheinlich sind. Gleichzeitig wird festgestellt, dass für eine abschließende Bewertung noch weitere Daten erforderlich sind, um eine finale Abschätzung vorzunehmen. Folgende provisorische Referenzwerte für 2-Chlorethanol werden von Seiten des BfR vorgeschlagen

Aus der Neubewertung von 2-Chlorethanol durch das BfR ergibt sich unserer Auffassung nach vor allem, dass die bisherige Praxis, den Grenzwert von Ethylenoxid zur Beurteilung von 2-Chlorethanol-Ergebnissen heranzuziehen, nicht verhältnismäßig ist. Eine Festsetzung von Rückstandhöchstgehalten für 2-Chlorethanol ist nach Ansicht des BfR ebenfalls möglich und für eine weitere Einschätzung von vorhandenen 2-CE Gehalten in Lebensmitteln nach unserer Ansicht zielführend.

 

Quellen: