20.07.2026 - Lebensmittel
Neuer Beschluss zur Kennzeichnung von „nicht Ready to Eat“ Lebensmitteln
Die Einstufung zur Kennzeichnung von „nicht Ready to Eat“ Lebensmitteln bleibt weiterhin die Entscheidung der Lebensmittelunternehmer. Das Produkt sollte dabei der Verbrauchererwartung entsprechen und eindeutig gestaltet sein, sodass es nicht zur Fehlerhaften Verwendung beim Endverbraucher kommt.
Sowohl die Kennzeichnung als auch die Aufmachung des Produktes müssen eindeutig zeigen, ob das Lebensmittel verzehrfertig ist oder nicht. Durch einen klaren Verwendungs- oder Zubereitungshinweis mit der Aufforderung, das Produkt vor dem Verzehr nochmals zu erhitzen, soll beim Endverbraucher eine irrtümliche Verwendung verhindert werden.
Auch Produktbilder oder Serviervorschläge dürfen dabei keinen abweichenden Verwendungszweck darstellen. Sie sollen unterstreichen, ob es sich dabei um ein verzehrfertiges oder „nicht Ready to Eat“ Produkt handelt.
BAV Institut führt deshalb regelmäßige Kennzeichnungs- und Deklarationsprüfungen durch, um eine optimale Produktkennzeichnungzu gewährleisten. Für Fragen zur Kennzeichnung und Deklarationen auf Lebensmitteln stehen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne zur Verfügung.
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