Neues BVerwG-Urteil: Nicht essbare Bestandteile zählen nicht zur Nettofüllmenge

Neues BVerwG-Urteil: Nicht essbare Bestandteile zählen nicht zur Nettofüllmenge

Neues BVerwG-Urteil: Nicht essbare Bestandteile zählen nicht zur Nettofüllmenge

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05.09.2025 - Lebensmittel

Neues BVerwG-Urteil: Nicht essbare Bestandteile zählen nicht zur Nettofüllmenge

Neues BVerwG-Urteil: Nicht essbare Bestandteile zählen nicht zur Nettofüllmenge

Am 6. Mai 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden: Nicht essbare Bestandteile wie Wursthüllen, Metallclipse, Fäden, Netze oder Wachsüberzüge gehören nicht zur Nettofüllmenge, sondern gelten als Verpackung (Tara).

Für Hersteller heißt das: In die Nettofüllmenge darf nur der tatsächlich verzehrbare Anteil eingehen. Wer Hüllen oder Verschlüsse mitwiegt, verstößt gegen die Kennzeichnungsvorgaben und riskiert Beanstandungen, Bußgelder oder Vertriebsverbote.

Mit dem Urteil folgt das BVerwG den Eichbehörden und beendet einen jahrelangen Rechtsstreit. Unklar bleibt, ob die Regel auch auf Bestandteile wie Holzspieße bei Schaschlik oder Garnelen-Schalen übertragbar ist.

Fazit: Unternehmen sollten ihre Kennzeichnungsprozesse prüfen, um Abmahnungen und Vertriebsstopps zu vermeiden.

Für Fragen stehen Ihnen unsere Kundenberater sehr gerne zur Verfügung.



Quelle: https://www.bverwg.de/de/060525U8C4.24.0