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10.11.2025 - Lebensmittel

Proteinangaben auf der Frontseite von Lebensmittelverpackungen

Proteinangaben auf der Frontseite von Lebensmittelverpackungen

In erster Linie dienen Nährwertangaben dazu, den Verbraucher über die Zusammensetzung eines Lebensmittels zu informieren. Lebensmittelunternehmer bewegen sich bei der Auslobung isolierter Proteinangaben in den Wirkungsbereichen der LMIV (Lebensmittelinformationsverordnung - VO (EU) Nr. 1169/2011) und der HCVO (Health-Claims-Verordnung – VO (EG) Nr. 1924/2006).

Die LMIV beinhaltet grundlegende Vorschriften zur Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Europäischen Union.

Die HCVO ist eine Verordnung, die Vorgaben zu gesundheitsbezogenen Aussagen über Lebensmittel festlegt.  

Die LMIV setzt durch Art. 30 Abs. 3 sehr strenge Grenzen für wiederholte Nährwertangaben. Nach Art. 30 Abs. 3 der LMIV können die folgenden Nährwerte wiederholt werden, wenn eine verpflichtende Nährwertangabe gemäß Abs. 1 vorliegt:

a)      Der Brennwert oder

b)      Der Brennwert zusammen mit den Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz.

Eine gesonderte Auslobung eines einzelnen Nährstoffs außerhalb der Nährwerttabelle ist durch die LMIV nicht vorgesehen.  Auch die HCVO setzt strenge Grenzen bei nährwertbezogenen Angaben.  

Nach Art. 8 Abs. 1 der HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben nur gemacht werden, wenn sie im Anhang der Verordnung aufgeführt und die Bedingungen für die Angaben erfüllen. Demnach ist die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt grundsätzlich zulässig, wenn der Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Brennwerts beträgt.

Die Diskrepanz in den Regelungen zwischen LMIV und HCVO ist offensichtlich.  

Bisher haben sich drei Gerichte – das OLG Hamburg, das OLG München und das OLG Stuttgart – mit dem Streit um die isolierte Angabe des Proteingehalts befasst. Alle drei Instanzen kamen zu dem gleichen Urteil, dass die Angabe des isolierten Proteingehalts auf der Vorderseite der Verpackung eine unzulässige Wiederholung der Nährwertangabe gemäß Art. 30 Abs. 3 der LMIV darstellt und als unzulässige nährwertbezogene Angabe im Sinne der HCVO gilt.

Der BGH prüft derzeit, ob solche Proteinauslobungen auf der Vorderseite von Lebensmitteln unzulässig sind. Ob der Fall vor dem EuGH verhandelt wird, bleibt noch unklar.

 

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