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Rechtliche Einordnung von Bubble Tea

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29.07.2026 - Lebensmittel

Rechtliche Einordnung von Bubble Tea

Rechtliche Einordnung von Bubble Tea

Auf der 126. Sitzung des Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) wurde ein Beschluss zur rechtlichen Einordnung und Kennzeichnung von Bubble Tea gefasst.

Bubble Tea wird rechtlich als Erfrischungsgetränk eingestuft. Da der Begriff „Tea“ (Tee) in der Bezeichnung enthalten ist, wird davon ausgegangen, dass das Getränk Tee und damit natürliches Koffein enthalten kann. Deshalb ist kein zusätzlicher Hinweis auf Koffein erforderlich, solange kein isoliertes Koffein zugesetzt wurde.

Enthält Bubble Tea Zusatzstoffe, müssen diese nach den geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden. Bei bestimmten Farbstoffen ist außerdem der Hinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ verpflichtend.

Besteht die Gefahr, dass sich Verbraucher an den Bubbles verschlucken könnten (Aspiration), wird empfohlen, einen Warnhinweis anzubringen. Zudem müssen für Materialien, die mit dem Getränk in Kontakt kommen (z. B. Becher oder Strohhalme), Konformitätserklärungen vorliegen.

Für Fragen zur Kennzeichnung und Deklarationen auf Lebensmitteln stehen Ihnen unsere Kundenbetreuer gerne zur Verfügung.

 

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