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03.03.2026 - Kosmetik

SCCS-Opinion Nr. 1681/25: Neuer Bewertungsrahmen für den sicheren Einsatz von Teebaumöl in Kosmetika

SCCS-Opinion Nr. 1681/25: Neuer Bewertungsrahmen für den sicheren Einsatz von Teebaumöl in Kosmetika

Im November 2025 veröffentlichte das Scientific Committee on Consumer Safety (SCCS) die finale Stellungnahme SCCS/1681/25 zum Einsatz von Teebaumöl (INCI: Melaleuca Alternifolia Leaf Oil) in kosmetischen Mitteln. Anlass der Neubewertung ist die Einstufung von Teebaumöl als reproduktionstoxisch Kategorie 1B (Repr. 1B) durch die European Chemicals Agency (ECHA).

Ein vollständiges Verbot erfolgt nicht. Das SCCS kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass Teebaumöl unter klar definierten Bedingungen weiterhin sicher in kosmetischen Produkten eingesetzt werden kann. Voraussetzung ist die Einhaltung spezifischer Höchstkonzentrationen sowie zusätzlicher Qualitätsanforderungen.

 
Neue Höchstmengen für kosmetische Produkte
Gemäß SCCS-Opinion Nr. 1681/25 gelten folgende maximale Einsatzkonzentrationen:

Wichtig:
Die Bewertung bezieht sich ausdrücklich nur auf Produkte für Erwachsene. Für Kinderprodukte wurde keine sichere Verwendung bestätigt.

 
Qualitätsanforderungen an das eingesetzte Teebaumöl
Neben den Höchstmengen definiert das SCCS zusätzliche Anforderungen an die Rohstoffqualität:

Oxidierte Bestandteile und Abbauprodukte erhöhen das Risiko für Hautsensibilisierungen deutlich. Daher sind geeignete Maßnahmen zur Qualitätssicherung, Lagerung und Stabilitätsprüfung essenziell. Hersteller müssen sicherstellen, dass das eingesetzte Rohmaterial den Spezifikationen entspricht und während der gesamten Haltbarkeitsdauer keine kritische Oxidation auftritt.

 
Hintergrund der Neubewertung
Die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff (Repr. 1B) durch die ECHA führte zur erneuten Risikobewertung durch das SCCS.

Das Gremium kommt zu dem Schluss, dass bei Einhaltung der definierten Konzentrationsgrenzen sowie der Qualitätsanforderungen kein Sicherheitsrisiko für erwachsene Verbraucherinnen und Verbraucher besteht. Die Entscheidung basiert auf toxikologischen Daten, Expositionsabschätzungen sowie der Bewertung potenzieller Sensibilisierungsrisiken.

 
Regulatorische Einordnung
Hersteller kosmetischer Mittel müssen die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 weiterhin vollständig erfüllen. Dazu zählen insbesondere:

Die SCCS-Opinion konkretisiert damit die Anforderungen an Produkte mit Teebaumöl und wirkt sich unmittelbar auf Rezepturentwicklung, Rohstoffauswahl, Qualitätskontrolle und Sicherheitsbewertung aus.

 
Unterstützung durch das BAV Institut
Das BAV Institut unterstützt Hersteller und Inverkehrbringer bei:

Wir prüfen Ihre Produkte mit Teebaumöl auf Konformität mit der SCCS-Opinion Nr. 1681/25 sowie auf Übereinstimmung mit allen geltenden kosmetikrechtlichen Anforderungen.

 
Quelle: