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16.04.2026 - Kosmetik
Stoffverbote und der Einfluss auf den Sicherheitsbericht von Kosmetika
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist für jedes kosmetische Produkt die Erstellung eines Sicherheitsberichts verpflichtend. Wichtig hierbei ist, dass dieser Bericht laufend aktualisiert wird und bei Änderungen der Vorgaben angepasst wird. Eine Anpassung ist meist dann notwendig, wenn Stoffe verboten oder eingeschränkt werden.
Das Verbot oder die Einschränkung von Stoffen durch die Festlegung von Höchstmengen kann hierbei auf zwei Wegen erfolgen:
Option 1: durch eine direkte Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009
- Grundlage hierfür ist meist die Erstellung einer Opinion durch den wissenschaftlichen Ausschuss der EU (SCCS: Scientific Committee on Consumer Safety)
- Die Anpassung erfolgt über eine Änderungsverordnung
- Es existieren Übergangsfristen von teils mehreren Monaten oder Jahren, um den Abverkauf von Kosmetikprodukten zu ermöglichen
Option 2: über eine Änderung im Chemikalienrecht
- Die Anpassung hierzu kommt aus dem Chemikalienrecht (REACH) und betrifft primär nicht nur Kosmetika, sondern auch weitere Produktkategorien
- Bei einer Einschränkung oder einem Verbot gelten in der Regel keine Übergangsfristen
- Ein Verbot wirkt somit unmittelbar, weshalb besondere Vorsicht geboten ist, um zu vermeiden, dass weiterhin keine Produkte mit dem entsprechenden Stoff verkauft werden
Aktuell gibt es im Hinblick auf eine Revision und Überarbeitung des Kosmetikrechts Überlegungen, auch bei Option 2 entsprechende Übergangsfristen zu verwenden. Dadurch hätten die Hersteller mehr Zeit, die entsprechende Neuregulierung umzusetzen.
Zudem gibt es Überlegungen, den SCCS als solchen aufzulösen bzw. in die entsprechenden Strukturen der ECHA (European Chemicals Agency) zu integrieren.
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Quellen:
