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30.12.2025 - Kosmetik
Unterlagen für die Erstellung von Sicherheitsberichten – woran hakt es am meisten ?
Zur Erstellung eines Sicherheitsberichts gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden im Wesentlichen die folgenden Unterlagen gefordert:
- Zusammensetzung des Produktes
- Informationen zu den eingesetzten Rohstoffen
- Mikrobiologisch und chemisch-physikalische Eigenschaften
- Daten zur Stabilität des Produktes
- Mögliche Verunreinigungen, auch aus dem Packmittel
- Vorhersehbarer Gebrauch und Exposition
- Unerwünschte Nebenwirkungen, die in den Sicherheitsbericht mit aufgenommen werden müssen
Nur wenn Daten zu allen Punkten vollständig vorliegen kann ein Sicherheitsbericht erstellt werden. In der Praxis zeigt sich, dass es hierbei vor allem bei folgenden Punkten zu Verzögerungen kommen kann:
- Fehlende Unterlagen zum Packmittel im Hinblick auf die Verwendung für Kosmetika
- Unzureichende Dokumentation zu allergenen Duftstoffen
- Fehlende toxikologische Daten zu „exotischen“ Inhaltsstoffen
- Einsatz pflanzlicher Produkte aus Wildsammlung: fehlende Daten zu Inhaltsstoffen und möglichen Kontaminanten
- Allgemein unzureichende Dokumentation/Spezifikation bei Rohstoffen
Wir informieren Sie im Rahmen der Erstellung eines Sicherheitsberichts schnellstmöglich, sollten Daten fehlen. So haben Sie die Möglichkeit diese nachzureichen bzw. durch analytische Messungen zu bestimmen.
Quelle:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R1223
