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21.10.2025 - Kosmetik

Verkehrsfähigkeit kosmetischer Mittel

Verkehrsfähigkeit kosmetischer Mittel

Die Verkehrsfähigkeit, also die Konformität mit den Vorgaben der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009, der Claims Verordnung (EU) Nr. 655/2013, sowie weiteren relevanten nationalen Regularien (z.B. Fertigpackungsverordnung, nationale Kosmetikverordnung), ist Voraussetzung für das Inverkehrbringen jedes einzelnen kosmetischen Mittels auf dem europäischen Markt. 

Hierbei spielt nicht nur die stoffliche Qualität, die über mikrobiologische, chemische und physikalisch-chemische Untersuchungen überprüft werden kann, sondern auch die Erstellung eines Sicherheitsberichts, die Notifizierung via CPNP (Cosmetic Product Notification Portal) und die Erstellung einer PID (Produktinformationsdatei) eine zentrale Rolle. Außerdem ist die Verantwortliche Person verpflichtet Nachweise für alle Wirk- und Werbeaussagen auf einem kosmetischen Mittel vorzulegen. Dies gilt auch für Aussagen, die auf anderen Vertriebskanälen (z.B. Onlineshop) gemacht werden. 

Verkehrsfähigkeitsprüfungen sind auch oft Bestandteil der Einlistung von Neuprodukten beim Handel.


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