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05.07.2013 -

Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe

Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe ist seit 20. Januar 2010 in Kraft und gilt EU-weit seit dem 1. Juni 2013.

 

Lebensmittelzusatzstoffe sind Substanzen, die Lebensmitteln absichtlich zugesetzt werden, um bestimmte technologische Aufgaben zu erfüllen wie z.B. Lebensmittel zu färben, zu süßen oder zu konservieren.

Ein Lebensmittelzusatzstoff wird nur zugelassen, wenn er gesundheitlich unbedenklich und technisch notwendig ist und keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Außerdem darf er nicht irreführend eingesetzt werden.

 

Die neue Verordnung ist Teil des sogenannten „Food Improvement Agent Package“ (FIAP) aus den 4 Verordnungen:

- Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren

- Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 über Lebensmittelenzyme

- Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 über Lebensmittelzusatzstoffe

- Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften

 

Die Zusatzstoffe selbst werden in Anhang II als Liste der in der Gemeinschaft zugelassenen Zusatzstoffe und ihrer Verwendungsbedingungen zusammengefasst. Die Liste umfasst u.a. die Bezeichnung des Lebensmittelzusatzstoffes, seine E-Nummer und die Lebensmittel, denen der Lebensmittelzusatzstoff zugesetzt werden darf. Anhang II wurde durch Verordnung (EU) Nr. 1129/2011 in Kraft gesetzt. Durch Verordnung (EU) Nr. 231/2012 werden die Spezifikationen der zugelassenen Zusatzstoffe festgelegt.

 

Für die Kennzeichnung im Zutatenverzeichnis gilt nach wie vor, dass sowohl die Funktion des Zusatzstoffes im fertigen Lebensmittel, durch die sog. Funktionsklasse (z.B. Farbstoff, Konservierungsmittel etc.), als auch die Bezeichnung des jeweiligen Stoffes durch die E-Nummer oder den Namen (z.B. E300 oder Ascorbinsäure) zu erfolgen hat.

 

Weitere Aspekte der neuen Verordnung werden auch auf dem diesjährigen BAV-Seminar am 10. Oktober 2013 in Offenburg behandelt     Link zum „BAV-Seminar“

 

Weitere Informationen finden Sie auch in unserem BAV-Newsletter 02/2013.

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