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Verordnung (EU) Nr. 2023/1545 - erweiterte Deklaration von Duftstoffen bei Kosmetik

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16.06.2026 - Kosmetik

Verordnung (EU) Nr. 2023/1545 - erweiterte Deklaration von Duftstoffen bei Kosmetik

Verordnung (EU) Nr. 2023/1545 - erweiterte Deklaration von Duftstoffen bei Kosmetik

Mit der Verordnung (EU) Nr. 2023/1545 wurde vor drei Jahren die Deklaration allergener Duftstoffe bei Kosmetikprodukten deutlich erweitert. Während aktuell 26 Duftstoffe deklariert werden müssen, werden zukünftig mehr als 80 Substanzen und Substanzgemische kennzeichnungspflichtig sein.

Die erste Frist ist der 31. Juli 2026: Ab diesem Zeitpunkt dürfen keine Kosmetika erstmalig in den Verkehr gebracht werden, die nicht den neuen Vorgaben entsprechen. Eine zweite Frist greift dann ab dem 31. Juli 2028. Ab diesem Zeitpunkt müssen dann alle in Verkehr befindlichen Produkte der neuen Kennzeichnung entsprechen.

Die Kennzeichnungspflicht für allergieauslösende Duftstoffe gilt ab einer Menge von 10 mg/kg (für leave-on-Produkte) bzw. 100 mg/kg (für rinse-off-Produkte). Einzelne Substanzen sind zudem mit einer Höchstmenge belegt.

Neu in der Verordnung (EU) 2023/1545 ist die Tatsache, dass neben Einzelsubstanzen erstmals auch Stoffgemische bzw. Naturextrakte (sogenannte NCS=Natural Complex Substances) kennzeichnungspflichtig werden.

Wenn Sie weitere Details hierzu erfahren möchten, bietet das BAV Institut online-Seminare in Deutsch (18.06.26; 10 Uhr) und Englisch (09.07.26; 10 Uhr) zu diesem Thema an. Melden Sie sich gerne an.

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