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Verordnung (EU) Nr. 2026/909 – neue Vorgaben für die Duftstoffe Citral und Benzyl Salicylate

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25.06.2026 - Kosmetik

Verordnung (EU) Nr. 2026/909 – neue Vorgaben für die Duftstoffe Citral und Benzyl Salicylate

Verordnung (EU) Nr. 2026/909 – neue Vorgaben für die Duftstoffe Citral und Benzyl Salicylate

Mit der Verordnung (EU) Nr. 2026/909 vom 27. April 2026 werden einzelne Stoffe zur Verwendung in Kosmetika neu geregelt. Dies betrifft auch die beiden Duftstoffe Citral und Benzyl Salicylate, die häufig in Kosmetika Verwendung finden. Bisher durften diese Substanzen ohne Höchstmengenbeschränkung eingesetzt werden, eine Deklarationspflicht besteht gemäß VO (EG) Nr. 1223/2009 ab 10ppm (Leave-on-Produkte) bzw. 100ppm (Rinse-Off-Produkte). 

Neu werden Citral und Benzyl Salicylate neben der Deklarationspflicht mit Höchstmengen belegt. Diese Höchstmengen gelten ab dem 1. Januar 2027 (für alle erstmalig in Verkehr gebrachten Produkte) bzw. ab 1. Juli/1. August 2028 (für alle im Markt befindlichen Produkte). Im Einzelnen ist vorgesehen:

 

Produktart Höchstmenge Citral Höchstmenge Benzyl Salicylate
Lippenprodukte 0,11%  
Deos 0,032% 0,91%

Augenmittel, Gesichts-Make-up

Make-up-Entferner

0,65% 0,2%
Parfümierende kosmetische Mittel 0,6% 4%
Hautmittel, die auf der Haut verbleiben 0,15%  
Mundmittel 0,35% 0,004%
Haarmittel mit Verbleib im Haar 1,2%  
Haut- und Haarmittel mit Verbleib auf der Haut oder Haar   0,5%
Abzuspülende Haarmittel 1,2%  

Abzuspülende Haarmittel

(außer Badezusätze&Duschgel)

  0,5%

Badezusätze&Duschgel

  1,3%

Mittel für anogenitalen Bereich

0,063%  

Körperlotion

  0,7%

 

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