FAQ - Häufig gestellte Fragen - Schulungen

Was ist eine Belehrung nach Infektionsschutzgesetz?

Personen, die in Küchen von Gaststätten und in Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung beschäftigt sind und Mitarbeiter aus Lebensmittelbetrieben, die mit folgenden Lebensmitteln in Berührung kommen: Fleisch, Milch, Fisch, Feinkost, Salate, Eiprodukte, Speiseeis, Backwaren mit nicht durcherhitzten Anteilen, Sprossen und Keimlinge, müssen, noch bevor sie ihre Arbeit aufnehmen, eine Erstbelehrung nach §43 Abs. 1  beim Gesundheitsamt oder bei einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt nachweisen. Dies gilt auch für Auszubildende, (Saison)Aushilfen, Praktikanten etc.

Die Folgebelehrungen nach § 43 Abs. 4 IfSG können im Betrieb durchgeführt werden (Inhalte z.B. in DIN 10514). Hygieneschulungen inkl. Folgebelehrung nach IfSG können auch von Mitarbeitern des BAV Instituts in Ihrem Betrieb durchgeführt werden. Des Weiteren bietet das BAV Institut auch entsprechende Schulungen (KEINE Erstbelehrung!) über ein Internetportal an: www.bav-onlineschulung.de