14.06.2017 - Qualitätskontrollen

Verbraucherinformation nach § 40 Abs. 1a und kein Ende... - In BAV Newsletter 02/2013

§ 40 Abs. 1a LFGB gilt seit dem 1. September 2012 und sieht eine aktive Informationspflicht der Behörden bei Grenzwertüberschreitungen und bei wiederholten Verstößen gegen Vorschriften zum Schutz vor Gesundheitsgefährdung, Täuschung oder bei hygienerechtlichen Verstö- ßen und einem zu erwartenden Buß- geld von mindestens 350 Euro vor.

Seit der Einführung gibt es bereits mehrere Gerichtsentscheidungen, die die Regelungen kritisch beurteilen. In erster Linie wird dabei ein konkreter Produktbezug gefordert, eine unbestimmte Veröffentlichung der allgemeinen Hygienesituation in einem Unternehmen wird von den Gerichten verworfen.

Außerdem werden Bedenken im Hinblick auf die Verfassungskonformität der „Bestimmtheit“ und „Verhältnismäßigkeit“ der Regelungen geäußert. Aufgrund eines nicht einheitlichen Bußgeldkatalogs und unterschiedlicher Verwaltungspraxis in den Ländern, sowie der fehlenden Festlegungen bzgl. der Dauer der Information der Öffentlichkeit werden Beeinträchtigungen der Grundrechte durch die Gerichte vermutet.

Infolge der gerichtlichen Entscheidungen haben Baden-Württemberg und Bayern inzwischen sowohl die Anwendung des § 40 Abs. 1a LFGB bis auf weiteres ausgesetzt, als auch bereits bestehende Veröffentlichungen aus dem Internet wieder entfernt.

In einem aktuellen Urteil hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entschieden, dass Art. 10 der VO (EG) Nr. 178/2002 (Informationspflicht der Behörden bei Lebensmitteln mit Gesundheitsrisiko), nationale Informationsmöglichkeiten, z.B. zu ekelerregenden Produkten mit Nennung des Unternehmens, nicht ausschließt. Allerdings hat das Gericht auf die Bedeutung der Geheimhaltungspflicht bei laufenden rechtlichen Verfahren hingewiesen.

Es bleibt abzuwarten, welche Auswirkungen diese Entscheidung haben wird. Eine Änderung der Regelungen des § 40 wird wahrscheinlich.